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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich, Rangfolge
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (folgend AGB) der Steel Inspect Schweiz GmbH mit Sitz in Staldenstrasse 27, CH-5417 Untersiggenthal eingetragen im Handelsregister des Kantons Aargau unter der Firmennummer CHE-203.670.333 bilden die Grundlage aller Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie Verträge/Rahmenverträge mit Unterlieferanten.
Als Vertragsbedingungen für Art und Umfang der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen gelten insbesondere bei Widersprüchen und Regelungslücken ausschließlich und in folgender Reihenfolge:
  • Bestellung / Auftragsbestätigung
  • Angebot
  • Rahmenvertrag
  • diese AGB

2. Abnahme der Dienstleistung
2.1.
Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und den dazugehörigen Protokollen.
2.2.
Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Auftraggeber, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
2.3.
Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat.

3. Preise
3.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise für den Zeitraum der Abwicklung der Bestellung/des Auftrages und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit der Vergütung sind regelmäßig alle von dem Auftragnehmer für die Erbringung der Lieferung und/oder Leistung getätigten Aufwendungen (z.B. Reisekosten) abgegolten.
3.2.
Erfolgt die Vergütung nicht zu einem pauschalen Festpreis, sondern z. B. zu vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen, hat der Auftragnehmer eine detaillierte Abrechnung zu erstellen. Durch Aufzeichnungen des Auftragnehmers, die er jeweils vorher mit Auftraggeber abzustimmen hat, sind insbesondere Leistungsinhalte, täglich geleistete Stunden und die Gesamtstundenzahl nachzuweisen. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, wird monatlich abgerechnet.
3.3
Zusatzleistungen, die über den erteilten Auftrag/die erteilte Bestellung hinausgehen, werden nur dann vergütet, wenn diese vor Ausführung schriftlich angezeigt und bestätigt wurden.
3.4.
Falls Steel Inspect zur Aufklärung oder Beseitigung von fehlerhaften Arbeitsergebnissen herangezogen wird, die ihre Ursache in einem Mangel der Leistung des Auftragnehmers haben, kann Steel Inspect die eigenen Aufwendungen (z. B. eigene Lohn- und Reisekosten) von dem Auftragnehmer erstattet verlangen.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1.
Die Vergütung erfolgt regelmäßig unbar per Banküberweisung. Die Rechnungslegung erfolgt mit erbrachter Leistung.
4.2.
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungseingang beim Auftraggeber.
4.3.
Abweichende Zahlungsziele zu Punkt 4.2. sind zulässig, bedürfen aber der Schriftform. Maximal beträgt das Zahlungsziel 60 Tage ab Rechnungseingang. Ein abweichendes Zahlungsziel ist spätestens mit Bestellung/Auftragsbestätigung festzulegen. Eine nachträgliche Änderung ist nur über eine neue Bestellung/Auftragsbestätigung möglich.
4.4.
Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
4.5.
Der Auftraggeber darf gegen Forderungen vom Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Pflichten des Auftraggebers
5.1.
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zur Vornahme der Leistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang verschaffen, um die bestellte Leistung fristgerecht und in der gebotenen Qualität ausführen zu können.
5.2.
Auf Anforderung vom Auftragnehmer stellt der Auftraggeber Daten- und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
5.3.
Der Auftraggeber wirkt insbesondere bei der Spezifikation von
Leistungen und bei Tests mit.
5.4.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bereits vor Abgabe eines ersten indikativen Angebotes alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Beurteilung der zu erbringenden Leistung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für technische Dokumentationen und Spezifikationen, Zeichnungen und weiteres. Ferner sind dem Auftragnehmer spätestens mit Beginn der Leistungserbringung alle erforderlichen Dokumente und Informationen, die zur Erbringung der Leistung in der gebotenen Qualität erforderlich sind, in einer geeigneten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.

6. Pflichten des Auftragnehmers
6.1
Der AN darf zur Erbringung der geschuldeten Lieferung und/oder Leistung nur solche Fachkräfte einsetzen, die über die notwendige Qualifikation, entsprechende Berufserfahrung (nachstehend Kompetenzen) verfügen und denen der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohn- oder Arbeitnehmerentsendegesetz gezahlt wird. Auf Verlangen von Steel Inspect sind die Kompetenzen in Form von Bildungsabschlüssen, Zertifikaten oder Tätigkeitsbescheinigungen nachzuweisen.
6.2.
In Fällen begründeter sachlicher Zweifel am Vorhandensein der Kompetenzen behält sich Steel Inspect das Recht vor, den Auftragnehmer unverzüglich, im Falle des Vorsatzes außerordentlich, zu kündigen und sofort durch einen geeigneten Lieferanten zu ersetzen. Erhärtet sich der Verdacht der vorsätzlichen Täuschung in Bezug auf die fachliche Eignung oder weiterer Kompetenzen, die zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, werden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht.

7. Kündigung
7.1.
Steel Inspect ist jederzeit berechtigt, Werkverträge (§ 651 BGB) und solche nach § 651 S. 2 BGB nach § 649 S. 1 BGB zu kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich und unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrundes mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt weiterhin: Wird aus einem Grund, den der Auftragnehmer oder Auftraggeber zu vertreten hat, von Steel Inspect gekündigt, so sind dem Auftragnehmer bzw. Auftraggeber nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, zu vergüten bzw. in Rechnung zu stellen. Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Insbesondere sind entstandene Mehraufwendungen zu ersetzen.
7.2.
Von der Bestellung von Lieferungen und Leistungen (§ 433 BGB) kann Steel Inspect bis zum Beginn der Leistungserbringung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers die Regelungen des § 649 BGB und die vorstehende Ziffer 17.1 entsprechend.

8. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist, auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus, verpflichtet, alle Informationen, die er zur Vorbereitung oder Abwicklung des Vertrages erhält, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden oder von denen der Auftragnehmer ohne Verletzung einer eigenen oder fremden Geheimhaltungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Alle übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig und unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben, insofern nichts anderes vereinbart wurde. Als Dritte gelten nicht die vom Auftragnehmer eingeschalteten Fachleute und Sublieferanten, wenn sie sich gegenüber dem Auftragnehmer in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Auftragnehmer hat hier entsprechende Nachweise zu führen und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden, die dem Auftraggeber aus der Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen erwachsen.

9. Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug
9.1.
Wenn dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.
9.2.
Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Störungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Lieferant ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
9.3.
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (2 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können –unbeschadet der Haftung gemäß Punkt 9 – nicht geltend gemacht werden.

10. Gewährleistung und Schadenersatz des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die er und/oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen schuldhaft verursachen.

11. Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht, hier Handelsgericht Aargau.

13. Allgemeine Bestimmungen
13.1.
Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.
13.2.
Auftraggeber und Auftragnehmer willigen hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Auftragnehmer gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind.

14. Salvatorische Klausel
Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

Bearbeitungsstand: Untersiggenthal, Oktober 2020
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Schweiz
Steel Inspect Schweiz GmbH
Staldenstrasse 27
CH-5417 Untersiggenthal
Tel: +41 79 593 99 07
Mail an Steel Inspect
Deutschland Nord
STEEL INSPECT Gmbh
Teerhof 59
D-28199 Bremen
Tel: +49 7753 978 467
Mail an Steel Inspect

Deutschland Süd
STEEL INSPECT Gmbh
Bahnhofstrasse 14
D-79774 Albbruck
Tel: +49 7753 978 467
Mail an Steel Inspect

Vereinigtes Königreich
STEEL INSPECT UK Ltd.
Portland House
Belmont Business Park
Durham DH1 1TW
Tel: +44 203 442 04 50
Mail an Steel Inspect UK Ltd.

Indien
417 Golden Square Prime Serviced Office Davanam Sarovar Portico Suites
Hosur Main Road
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Tel: +91 887 896 78 39
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